Auf sieben Seiten erstreckt sich die neue Dienstanordnung, die in feinstem Amtsdeutsch Bereiche wie das Kassenwesen, die Haushaltsabwicklung und eben die Bewirtungs- und Repräsentationsausgaben neu regelt.
Was den koffeinverwöhnten Beamten dabei die Zornesröte ins Gesicht treibt: Das "Amtskaffeetscherl" gibt es bei Besprechungen und dienstlichen Veranstaltungen nur mehr dann, wenn externe Personen daran teilnehmen. Heißt im Klartext: Ist ein nicht dem Magistrat zugehöriger Experte, zum Beispiel für Straßenrecht, zugegen, gibt's das Häferl auf Amtskosten - sonst nicht.
Kaffeetrinker per Namen vermerken
"Im Sinne der Sparsamkeit ist jedenfalls der Konsum auf ein Minimum zu beschränken", schreibt Magistratsdirektor Floss dazu. Der Namen des Bewirteten ist zudem auf Papier zu vermerken. Und auch, ob es eine oder gar zwei Tassen gewesen sind.
Und jetzt wird es wieder juristisch: Werden Besprechungen - zu welchem Thema auch immer - nur amtsintern geführt, darf der Kaffee nicht mehr über die Repräsentationsausgaben abgerechnet werden, sondern muss ab sofort über die "Verfügungsmittel" - sprich der Portokasse - des Beamten laufen. Dazu muss man wissen, dass ein Amtsleiter über stolze 87 Euro pro Jahr und ein Abteilungsleiter über genau 186 Euro verfügt. Wenig Geld für viel Kaffee also.
Bleibt also, sofern man nicht in die eigene Tasche greifen will, nur mehr der Griff zum Wasserkrug - dessen Inhalt ist immerhin noch gratis.
Korruptionsregel bei der Müllabfuhr
Der "Kaffee-Paragraf" sorgt nun umso mehr für Aufregung, da bereits kurz vor Weihnachten den fleißigen Frauen und Männern der städtischen Müllabfuhr verboten wurde, Trinkgeld als kleines Dankeschön von der Bevölkerung anzunehmen. Die Antikorruptionsbestimmungen verlangen diese Maßnahme.
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