69-Jährige stürzte
Ein entsprechender Bescheid über die Aufhebung der Wahl wird nun allen wahlwerbenden Gruppen zugestellt. Ab Zustellung ist dann zwei Wochen Zeit für eine Berufung an die nächsthöhere Instanz, den Wissenschaftsminister.
Dieser hat sechs Monate Zeit für seine Entscheidung, gegen die wiederum beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden kann. Sollte niemand gegen den Bescheid der Wahlkommission Berufung einlegen, muss die Wahl innerhalb von 60 Tagen wiederholt werden.
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