Zulässig oder nicht?

Armenpfarrer klagt gegen Salzburger Bettelverbot

Salzburg
27.10.2010 15:18
Die steirische Vinzenzgemeinschaft Eggenberg hat am Mittwoch beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Beschwerde gegen das allgemeine Bettelverbot des Landes Salzburg eingebracht. "Dieses Gesetzesprüfungsverfahren soll klären, ob es in Österreich zulässig ist, Menschen, die sich in Not befinden, zu verbieten, ihre Hilfsbedürftigkeit öffentlich zu bekunden", erklärte der Grazer Armenpfarrer Wolfgang Pucher. "Es geht auch um die Frage, ob das Gesetz nicht auch gegen die Menschenrechte verstößt."

Die Vinzenzgemeinschaft, eine karitative Einrichtung, klagte einst bereits gegen das lokale Bettelverbot der steirischen Stadt Fürstenfeld mit Erfolg. Der VfGH hob diese Verordnung am 5. Dezember 2007 wegen Gesetzwidrigkeit auf, allerdings "aus formalen Gründen", wie Pucher mitteilte. Denn das steirische Gesetz verbiete das Betteln nicht generell, nicht erlaubt sei etwa das Betteln mit Kindern. Eine Kommune wie Fürstenfeld könne die Landesverordnung nicht verschärfen, habe damals der Gerichtshof argumentiert.

Klage, "weil Salzburg näher an Steiermark liegt"
Die Landesgesetze in Salzburg und Tirol würden das Betteln aber sehr wohl allgemein verbieten, erläuterte der Pfarrer. Mit der Klage gegen Salzburg wolle man eine inhaltliche Begründung durchsetzen. Das Salzburger Landessicherheitsgesetz (Paragraf 29, Anm.) sei symbolhaft ausgewählt worden, "weil Salzburg näher an der Steiermark liegt und wir dort mehr Kontakte haben", sagte Pucher.

Da der Verfassungsgerichtshof das Bettelverbot in Fürstenfeld aufgehoben hat, erwartet sich die Vinzenzgemeinschaft dieselbe Entscheidung für das Land Salzburg. Wer in Salzburg bettelt, dem blüht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Pucher: Einheitliche Rechtsordnung in Europa
"In Europa gibt es ja eine ziemlich einheitliche Rechtsordnung", meinte Pucher. Bereits im Juli 1998 habe der deutsche Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das generelle Bettelverbot in Stuttgart mit der Begründung aufgehoben, dass das Betteln von in Not geratenen Menschen als Erscheinungsform des öffentlichen Zusammenlebens hinzunehmen und nicht generell als polizeiwidriger Zustand zu werten sei.

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