Beschwerdestatistik

Das ärgert Fluggäste am meisten

Österreich
15.06.2009 10:16
Rund 1.100 Beschwerden und Anfragen von Fluggästen hat es bei der Beschwerdestelle des österreichischen Verkehrsministeriums 2008 gegeben. 2007 waren es nur 760 gewesen. Der Großteil bezog sich auf abgesagte Flüge (ca. 75 Prozent), Verspätungen (ca. 22 Prozent) und Nichtbeförderungen (ca. drei Prozent). Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch Verkehrsministerin Doris Bures hervor.

Die übrigen Beschwerden betrafen Sachverhalte, die nicht per EU-Verordnung geregelt sind - beispielsweise Probleme bei der Refundierung von Kosten und Taxen, Reisegepäckangelegenheiten oder Internetbuchungen. Vielfach wurden auch mangelhaft erbrachte Betreuungsleistungen (z. B. Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung, Telefongespräche, E-Mails) beklagt.

Hintergrund der Anfrage des SPÖ-Abgeordneten Johann Maier war eine Entscheidung des EuGH vom 22.12.2008, die Fluggästen weitreichende Rechte einräumt. Nach dieser Entscheidung müssen Airlines ihren Passagieren einen Ausgleich für Flugannullierungen wegen technischer Gebrechen zahlen. Nur beim Nachweis von "außergewöhnlichen Umständen" wie etwa Sabotage, Terrorismus oder Fabrikationsfehler erspart sich die Fluggesellschaft die Zahlungen. Diese liegen zwischen 250 und 600 Euro, je nach Entfernung. Betroffene Passagiere können - wenn die Fluglinie die Zahlung verweigert - bei ihren nationalen Gerichten diese Ausgleichszahlung einklagen.

Bis zu 22.000 Euro Strafe für auskunftsunwillige Airlines
Gemäß Paragraf 139a Luftfahrtgesetz (LFG) können Fluggäste unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Streitfälle auch an die Verkehrsministerin herantragen. In diesem Verfahren sind die Luftfahrtunternehmen zur Mitwirkung, Erteilung aller für die Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte sowie zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Kommt ein Luftfahrtunternehmen seiner Pflicht nicht nach, so ist dieser Verstoß mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert. Diese sieht eine Geldbuße von bis zu 22.000 Euro vor. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Bei der Vollziehung der Verordnung gibt es europaweit aufgrund unklarer Formulierungen der Verordnung jedoch noch Auslegungsprobleme. Diesbezüglich sei jedoch von einer fortschreitenden Verbesserung auszugehen, da die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sich gemeinsam bemühen, eine einheitliche Interpretation zu erarbeiten: So gibt es ein Informationsdokument der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen.

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