Annullierung und Co.

Ärger mit dem Flug: Ihre Rechte im Detail

Reisen & Urlaub
15.07.2014 15:06
Überbuchungen, Annullierungen in letzter Minute, Streiks – es gibt viele Unsicherheitsfaktoren, die das Thema Fliegen unangenehm und stressig machen können. Immerhin hat man jedoch als Fluggast im Fall des Falles einige Rechte, wie die Arbeiterkammer informiert.

Voraussetzung
Damit Sie Ihre Rechte in Zusammenhang mit Überbuchung, Flugabsagen und größeren Verspätungen wahrnehmen können, müssen Sie als Passagier zur angegebenen Boarding-Zeit oder 45 Minuten vor Abflug eingecheckt haben. Auch gelten die Rechte der EU-Verordnung bei Flügen aus einem EU-Land oder im Fall des Abflugs von einem Drittland in die EU von einer Fluglinie durchgeführt werden, die ihren Sitz in der EU hat.

Überbuchung
Sind Sie Opfer einer Überbuchung geworden, dann hat zunächst die Fluggesellschaft die Pflicht, nach Freiwilligen zu suchen, die vom Flug zurücktreten. Geht das nicht, haben Sie ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist, oder aber der schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung zum Endziel bzw. der Umbuchung zu einem für Sie geeigneten späteren Zeitpunkt.

Zusätzlich haben Sie Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Wartezeit, wenn notwendig auf eine Übernachtung im Hotel sowie auf zwei Telefonate oder E-Mails oder Telexe oder Faxe. Weiters gebührt Ihnen auch eine Entschädigung, und zwar bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro, bei Flügen in der EU von 1.500 Kilometern und bei anderen Flügen von 1.500 bis 3.500 Kilometern 400 Euro. Bei allen übrigen Flügen über 3.500 Kilometern erhalten Sie 600 Euro. Dies gilt für Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisen.

Flugabsage
Wenn Ihr Flug vollständig abgesagt wird, haben Sie dieselben Ansprüche zu Rückerstattung und Ersatzbeförderung wie im Fall der Überbuchung. Auch die Entschädigungsleistungsansprüche sind dieselben. Keine Entschädigung können Sie geltend machen, wenn die Fluggesellschaft zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat oder wenn bei späterer Benachrichtigung eine zumutbare anderweitige Beförderung angeboten wird.

Die Fluggesellschaft muss auch dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn die Flugabsage durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen. Technische Probleme sind allerdings kein Grund, der grundsätzlich von der Pflicht zur Entschädigungsleistung befreit. Ausnahme sind wiederum nicht von der Airline beherrschbare Umstände, wie etwa technische Defekte infolge eines Sabotageaktes.

Flugverspätung
Bei Verspätungen von zwei Stunden (Flüge bis zu 1.500 Kilometern) bzw. drei Stunden (Flüge in der EU über 1.500 und andere Flüge von 1.500 bis 3.500 Kilometern) bzw. vier Stunden (alle übrigen Flüge) haben Reisende Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen, abhängig von der Wartezeit zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie Hotelunterbringung wenn notwendig. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können die Fluggäste jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen.

Zusätzlich haben Sie bei einer Verspätung von drei oder mehr Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach denselben Kriterien und in derselben Höhe wie bei Absage und Überbuchung. Die Airline muss nicht zahlen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen.

Gepäcksprobleme
Voraussetzung ist eine internationale Beförderung, also ein Flug, der zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens durchgeführt wird oder von einem Vertragsstaat ausgeht und nach einer Zwischenlandung auch in einem Nichtvertragsstaat wieder in denselben Vertragsstaat zurückgeht.

Bei Verspätung von aufgegebenem Fluggepäck haftet die Fluglinie bis zu einer Höchstgrenze von zurzeit etwa 1.300 Euro. Der Schaden muss schriftlich binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck wieder übergeben wurde, der Fluglinie angezeigt werden.

Fluggesellschaften müssen Schäden bis zu einer Höchstgrenze von aktuell etwa 1.300 Euro ersetzen, wenn Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. Die Entschädigungssumme berechnet sich nach dem Wert des Gepäckinhalts auf Grund der Angaben des Flugpassagiers. Der Gepäcksschaden muss unverzüglich, jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Übernahme schriftlich der Fluglinie angezeigt werden.

Insolvenz der Fluglinie
Flugpassagiere haben kaum Chancen, dass sie bei Insolvenz der Fluglinie im vollen Umfang den Preis für das bezahlte Ticket zurückbekommen oder ihnen auch ein Schaden, den sie dadurch erleiden, ersetzt wird. Luftunternehmen sind nicht verpflichtet, wie Reiseveranstalter, sich gegen Insolvenz zu versichern. Fluggäste sind daher mit ihren Forderungen auf das Konkursverfahren verwiesen.

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