Hofburg-Stichwahl

Wahlbehörde stellt sich gegen Wiederholung

Österreich
16.06.2016 23:08

Mit einer 14-seitigen Gegenschrift tritt die Bundeswahlbehörde der Anfechtung der Hofburg-Wahl durch die FPÖ entgegen. Sie sieht keinen Grund für eine Wahlwiederholung: In allen 113 Bezirkswahlbehörden sei bei der Stichwahl korrekt vorgegangen worden, es gebe auch keine Hinweise auf Manipulationen und ein Vorsortieren sei nicht rechtswidrig, heißt es laut "Presse"-Vorausmeldung in der Gegenschrift.

Die Gegenschrift wurde am Donnerstag in einer Sitzung der Bundeswahlbehörde mehrheitlich beschlossen und wird nun dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Die Bundeswahlbehörde beruft sich auf die vorliegenden Niederschriften zur Briefwahlauszählung am Tag nach der Stichwahl, die alle einhellig (also auch von FPÖ-Vertretern) bestätigt worden seien.

Von FPÖ geschilderte Vorfälle "nicht nachvollziehbar"
Demnach hätten die Bezirkswahlbehörden mit der Auswertung der Wahlkarten am Montag, 23. Mai, um 9 Uhr begonnen. Von der FPÖ geschilderte Vorfälle vorzeitiger Öffnung oder Auszählung seien "nach der Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar" - und in keiner Bezirkswahlbehörde hätten die Beisitzer (auch jene der FPÖ) die behaupteten Unregelmäßigkeiten aufgezeigt.

Nur im Bezirk Wien-Umgebung sei der Niederschrift ein Beiblatt angefügt worden, "aus dem eine Diskussion und nachfolgende Abstimmung hinsichtlich fehlender Stimmzettel abgeleitet werden kann". Dort habe die FPÖ-Beisitzerin dann dagegen gestimmt, sie sei aber, zumindest in einem Fall, rechtswidrig nominiert gewesen.

"Das sind reine Mutmaßungen"
Die Wahlbehörde hält die Anfechtung nicht für gerechtfertigt: Die von der FPÖ angeführten "eklatanten Unterschiede" zwischen den Urnen- und Briefwahlstimmen seien "als reine Mutmaßungen zu betrachten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Wahlanfechtung genügen". Um für eine Anfechtung relevant zu sein, müsse eine behauptete Rechtswidrigkeit Einfluss auf das Wahlergebnis haben können - und einen solchen sieht die Wahlbehörde nicht: "In jenen Fällen, in denen die zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten ohne Beisein der Wahlbehörde geöffnet worden sein sollten, würde zweifellos ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegen."

"Keine Hinweise auf Manipulation"
Dass es dadurch zu Manipulationen gekommen sei, die das Wahlergebnis verändert hätten, "wurde vom Anfechtungswerber nicht einmal behauptet" - und es lägen auch "keinerlei Hinweise auf wie auch immer geartete Manipulationen" vor. Außerdem würde es "eines erheblichen Maßes an Phantasie und logistischen Aufwands bedürfen", um eine Veränderung des Stimmverhaltens vornehmen zu wollen, wird in der Gegenschrift angemerkt. Denn "insbesondere die beigen Wahlkuverts für den zweiten Wahlgang sind in ihrer Einfärbung keine handelsüblich beziehbare Massenware".

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