Aufgefallen ist der skurril anmutende Steuertipp für Schmiergeld-Empfänger der Wiener Gratiszeitung "heute". Tatsächlich findet sich im "Steuerbuch 2013" ein entsprechender Hinweis auf Seite 98: Demnach müssen korrupte Arbeitnehmer nicht nur das "Formular L 1" für die normale Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") ausfüllen, sondern zusätzlich auch das "Formular "L 1i".
Mit dem "Formular L 1i" müssen demnach "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug" deklariert werden. Und darunter fallen, wie es im Ratgeber des Finanzministeriums heißt, nicht nur beruflich gesammelte Bonusmeilen, die privat konsumiert werden, sondern auch "bestimmte Provisionen (z.B. Incentives oder Schmiergelder) von dritter Seite".
Experte: "Schmiergelder verboten, aber steuerpflichtig"
Tatsächlich sind Schmiergelder steuerpflichtig, auch wenn sie strafrechtlich verboten sind. Wie der Steuerrechtler Werner Doralt betonte, kann Schmiergeld-Empfängern daher zusätzlich zum regulären Strafverfahren auch noch ein Finanzstrafverfahren drohen, wenn sie die Einnahmen nicht versteuern. "Dass etwas verboten ist, heißt nicht, dass es nicht steuerpflichtig ist", betont Doralt.
Ähnlich auch die Erklärung des Finanzministeriums: Dort wird sowohl auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur bezüglich Steuerpflicht von Schmiergeldern verwiesen als auch auf das "berechtigte Interesse des Staates" an den Steuereinnahmen. Im Übrigen habe es tatsächlich auch einschlägige Anfragen bei der Finanz gegeben, dieses Thema in das "Steuerbuch" aufzunehmen.
Eine Konsequenz aus den aktuellen Korruptionsaffären dürfte der Steuertipp des Finanzministeriums für Schmiergeld-Empfänger übrigens nicht sein: Eine ähnliche Passage findet sich bereits seit 2011 im "Steuerbuch" des Ressorts.
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