Regierung einig

Fremdenrechtspaket: Keine Obergrenze im Gesetz

Österreich
05.12.2016 15:15

Die Regierung hat sich am Montag beim Fremdenrechtspaket geeinigt. Damit drohen Flüchtlingen strengere Strafen, wenn sie im Verfahren falsche Angaben machen bzw. das Land nach negativem Bescheid nicht verlassen. Nicht durchgekommen ist Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) mit dem Wunsch, eine Obergrenze an zugelassenen Asylanträgen gesetzlich festzuschreiben. Der Gesetzesentwurf für das Paket soll in den nächsten Tagen fertiggestellt werden, anschließend ist die Begutachtung vorgesehen.

Gegen die Verankerung der Obergrenze im Gesetz war von den SPÖ-Ministerien wegen rechtlicher Bedenken während der vergangenen Wochen massiver Widerstand geleistet worden.

Dafür ist nunmehr jene Sonderverordnung, mit der rechtzeitig vor Erreichen des Grenzwerts von 37.500 Anträgen (35.000 im Jahr 2017) Verschärfungen bei der Annahme von Asylansuchen eingeführt werden können, quasi schubladenfertig. Das heißt: Sieht man, dass die für das jeweilige Jahr von der Regierung festgelegte Höchstgrenze demnächst überschritten wird, kann der Ministerrat jederzeit Einschränkungen verfügen. Darauf hatte Sobotka seit Wochen gedrängt, nach einem Gespräch mit Kanzleramtsminister Thomas Drozda (SPÖ) und Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil (SPÖ) am Montag gab es dafür nun grünes Licht.

Härtere Strafen für Asylwerber
Wesentlichstes Element des Fremdenrechtspakets sind härtere Sanktionen für Asylwerber, die ihre Identität verschleiern, nämlich bis zu 5000 Euro bzw. drei Wochen Ersatzhaft. Ebenfalls strengere Strafen (5000 bis 15.000 Euro bzw. sechs Wochen Ersatzhaft) drohen jenen, die das Land trotz gültigen Ausreisebescheids nicht verlassen bzw. neu einreisen. Dafür ist eine zwingende Rückkehrberatung durchzuführen. Beschleunigt werden soll ein Asylaberkennungsverfahren für straffällig gewordene Flüchtlinge.

Von Sobotka ebenfalls angestrebt worden war, eine Summe für die Entlohnung gemeinnütziger Arbeit durch Flüchtlinge festzulegen. Das soll nun zwar kommen, aber mittels Verordnung und nicht gesetzlich festgeschrieben. Durch diese Verordnungsermächtigung besteht dann auch die Möglichkeit, die vom Innenminister angestrebte Anlehnung an die Entlohnung für Zivildiener einfacher durchzuführen.

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