Verfassungswidrig

DNA-Ermittlung geht für VfGH zu weit: Aufgehoben

Österreich
03.04.2013 11:37
Der Verfassungsgerichthof hat die DNA-Ermittlung für Fahndungszwecke als verfassungswidrig aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz seien zu weitgehend, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch. So seien DNA-Ermittlungen schon beim Verdacht auf geringfügige Delikte erlaubt. Der Gesetzgeber hat nun eine Reparaturfrist bis Juni 2014, einstweilen bleibt die Regelung in Kraft.

Die Vorteile der DNA-Fahndung seien unbestritten, sagte Holzinger. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen würden aber übers Ziel hinausschießen: Schon Verstöße wie ein Eingriff in fremdes Fischereirecht oder ein Vermögensdelikt "der leichtesten Art" könnten eine DNA-Ermittlung nach sich ziehen - wie auch jede andere vorsätzlich begangene Straftat. Das sei verfassungswidrig.

Beim Einsatz des DNA-Profils müsse besonders sensibel vorgegangen werden, so Holzinger. Der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre seien im zurückgewiesenen Gesetz nicht entsprechend berücksichtigt. Der Gesetzgeber müsse die Frage, wann DNA entnommen werden dürfe, differenzierter und präziser regeln, sagte Holzinger, der betonte, "dass für so sensible Daten unter grundrechtlichen Aspekten besonders enge Grenzen gelten müssen".

Österreich umgeht EMRK und Grundrechtecharta
Die Grenzen für die Anwendung von DNA-Ermittlungsmethoden sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta festgelegt. Diese sind je nach Schwere des Delikts gezogen. Die österreichische Regelung habe hier zu sehr verallgemeinert, so der VfGH. Auch der Ermessensspielraum der Behörde müsse genauer formuliert werden.

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