Europameister geht
Mit der Neuregelung wird es Verfahrensparteien ab 1. Jänner sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht möglich sein, sich gegen das erstinstanzliche Urteil beim Höchstgericht zur Wehr zu setzen. Allerdings sind dabei zahlreiche Ausnahmen vorgesehen: Keine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist etwa bei der Kündigung von Mietverträgen oder Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz möglich.
Einigkeit herrschte unter den Fraktionen auch hinsichtlich der Regelung, dass Verfassungsrichter Nebentätigkeiten veröffentlichen müssen. Außerdem wurde gesetzlich verankert, dass sich Verfassungsrichter enthalten und von einem Ersatzmitglied vertreten lassen müssen, wenn sie aufgrund ihres Nebenjobs befangen sein könnten.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.