Causa Vordernberg

Verantwortung bleibt beim Innenministerium

Österreich
22.03.2014 12:58
Das Innenministerium hat am Samstag eine Stellungnahme im Prüfungsverfahren zum Schubhaftzentrum Vordernberg an die Volksanwaltschaft geschickt. Diese hatte festgehalten, dass die Auslagerung von Aufgaben zum Betrieb des Schubhaftzentrums an private Betreiber teilweise verfassungsrechtlich problematisch sei. Die Verantwortung verbleibe in allen Fällen bei den Sicherheitsbehörden, hieß es dazu nun aus dem Ministerium.

Die Aufteilung zwischen Innenministerium und Gemeinde führe nicht dazu, dass die Verantwortung geteilt werde, argumentiert das Innenministerium in seiner Stellungnahme. Die Verantwortung bleibe in allen Fällen beim Innenministerium, auch bei "Verwaltungshelfern" im Auftrag der Gemeinde - in diesem Fall die private Sicherheitsfirma G4S - seien die Tätigkeiten rechtlich den Sicherheitsbehörden zuzurechnen. Es bestünden voller Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz und dieselben Beschwerdemöglichkeiten.

Hinsichtlich der von der Volksanwaltschaft als problematisch gesehenen Aufgabenteilung bei der Festlegung der Tagesstruktur und Deeskalation stellte ein Sprecher des Innenministeriums klar, dass es "keine eigenständigen hoheitlichen Befugnisse für die Verwaltungshelfer" gebe. Diese könnten also keine behördlichen Anordnungen treffen, sondern seien nur begleitend tätig.

Präzisierung dienstbetrieblicher Ablaufanordnungen
Damit "alle möglichen Missverständnisse" ausgeräumt seien, werde man über die Klarstellung in der Antwort an die Volksanwaltschaft hinaus eine Präzisierung in den sogenannten dienstbetrieblichen Ablaufanordnungen vornehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch vor Ort keine Missverständnisse entstehen.

Ergänzend zur Stellungnahme wies das Ministerium darauf hin, dass es für die "unselbstständige Tätigkeit von Verwaltungshelfern" keine eigene gesetzliche Regelung brauche, da die Verantwortung eben in allen Fällen bei den Sicherheitsbehörden liege und Aufgabenteilung nicht mit Verantwortungsteilung gleichzusetzen sei.

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