Grasser argumentierte, er sei durch die Berichterstattung, die aus der Veröffentlichung resultierte, in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt. Die Richterin am Landesgericht Wien sah kein Verschulden der Staatsanwaltschaft, Grasser verlor das Verfahren.
OLG sieht keine grobe Fahrlässigkeit der Staatsanwaltschaft
Dagegen berief er beim OLG, wo er jedoch ebenfalls abblitzte. Das Gericht sah zwar ein Verschulden des Pressesprechers, da mit der Aussendung Grassers Interessen verletzt worden seien. Aber: Grasser hat künftigen Schaden ("entgangenen Gewinn") geltend gemacht - und für den haftet der Verursacher nur bei grober Fahrlässigkeit.
"Diesen schweren Grad des Verschuldens hat das OLG verneint", sagte ein Sprecher zum "Standard". Grasser hat das bereits Ende des Vorjahres ergangene Urteil nicht angefochten, es ist somit rechtskräftig.
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