So steht es zumindest in der Straßenverkehrsordnung: Gehupt darf nur dann werden, wenn Gefahr im Verzug besteht, sprich die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Freilich gilt das für den ersten Weg ins Eheglück - zumindest verkehrsrechtlich - nicht.
Und so wird der für manche Anrainer vor allem in Ballungsräumen als doch etwas lästig empfundene Brauch zu Ehren der Frischvermählten schnell zum Fall für die Exekutive. Es ist nämlich strafbar: "Unerlaubtes Hupen kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro zur Folge haben", warnt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S Rechtsschutz AG.
Aufpassen sollten Brautpaare übrigens auch bei Feuerwerken. Diese müssen bei der zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) immer angemeldet werden - ohne Lärmschutzprüfung, Sicherheitsbestimmungen, vorhandene Haftpflichtversicherungen geht da gar nichts. Also, "drum prüfe, wer sich ewig bindet" - schon Friedrich Schiller hat das gesagt.
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