Der Unfall geschah am Tag vor dem geplanten Rennen, die Strecke war für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Der ortsansässige Lenker eines PS-starken Oldtimers nahm eine S-Kurve zu schnell. Dadurch brach der Wagen aus, kam ins Schleudern und durchstieß ein Begrenzungsgitter zum Publikum. Dabei wurden zehn Schaulustige verletzt, vier von ihnen schwer. Das Rennen wurde nach dem Vorfall abgesagt.
Vor Gericht standen der Unglückslenker, der Leiter der Oldtimer-Veranstaltung, der Leiter des Feuerwehreinsatzes für den Ordnerdienst und zwei Ordner.
Bedingte Haft und Geldstrafen
Der Lenker des Wagens gab beim Prozess einen Fahrfehler zu, er fasste fünf Monate bedingt und eine Geldstrafe in der Höhe von 2.790 Euro aus. Der Veranstaltungsleiter erhielt vier Monate Haft bedingt und 1.980 Euro Geldstrafe, weil sich die Zuschauer in einer vorgeschriebenen, aber nicht gekennzeichneten Sperrzone aufgehalten hatten.
Diese hatte lediglich auf der Seite zur Fahrbahn ein Absperrgitter, von der Hinterseite war ein Zugang für die Schaulustigen jedoch möglich und damit nicht als gesperrter Bereich erkennbar - was der Veranstaltungsleiter bei der Verhandlung auch eingestand. Er habe sich auf die Ordnerdienste zur Einhaltung der Sperrzonen verlassen, erklärte der Leiter der Veranstaltung vor Gericht. Der Plan dafür sei vom Verantwortlichen des Ordnerdienstes gezeichnet worden.
Freispruch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Der Verantwortliche für den Ordnungsdienst wiederum erklärte, er habe dies nur gemacht, weil er über ein entsprechendes Programm am Computer verfügt habe, er habe den Plan auf Anweisung erstellt. Für die Festlegung der Sperrzonen und deren Kennzeichnung sei aber der Veranstaltungsleiter zuständig gewesen.
Die beiden in dem Unfallbereich eingeteilten Ordner verantworteten sich damit, sie seien angewiesen gewesen, dafür zu sorgen, dass keine Personen auf die Fahrbahn treten und die gekennzeichneten Sperrzonen freigehalten werden. Der Unfallort sei aber nicht als eine solche erkennbar gewesen. Die drei Männer wurden schließlich freigesprochen.
Die beiden schuldig gesprochenen Angeklagten erbaten sich drei Tage Bedenkzeit, der Staatsanwalt gab in allen Fällen keine Erklärung ab.
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