Das Jugendamt hatte in dem Fall argumentiert, die Großmutter des Kindes sei für die Erziehung sehr wichtig, weil die junge Mutter alleine mit der Betreuung überfordert sei. Das Kindeswohl gerate in Gefahr, wenn sich die Oma wegen eines Haftaufenthaltes nicht mehr den ganzen Tag über kümmern könne. Der Bub wurde der Mutter abgenommen und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Da half es auch nicht, dass die Großmutter die Strafen in der Höhe von 1.200 Euro sofort bezahlte.
Kind ist nicht gefährdet
Bereits Mitte Februar kam das Kind dann zurück zur Familie. Das zuständige Bezirksgericht erteilte allerdings Auflagen: Die junge Frau musste eine Familienbetreuung in Anspruch nehmen und regelmäßige Hausbesuche des Jugendamtes akzeptieren. Dagegen legte die obsorgeberechtigte Mutter Rekurs ein, und diesem leistete das Landesgericht in seinem Beschluss nun Folge. Der Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen die Rückführung des Kindes wurde zurückgewiesen. Eine Entziehung der Obsorge käme nicht infrage, weil das Kindeswohl nicht gefährdet sei und die 18-Jährige schon freiwillig Erziehungshilfe in Anspruch nehme.
Beide Frauen hätten auch eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen, die gut verlaufe. Eine akute Gefährdung des Kindeswohles liege nicht vor, weswegen auch Hausbesuche durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht notwendig seien. Gegen den Beschluss des Landesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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