Der häusliche Unterricht, wie es im Gesetz heißt, muss rechtzeitig vor Schulbeginn gemeldet werden. Er unterscheidet sich vom Privatunterricht, der im Einzelfall bei begründeter Verhinderung des Kindes – etwa durch längere schwere Krankheit – gewährt wird.
Dabei übernimmt der Staat auch einen Teil der Kosten. Der häusliche Unterricht ist genehmigungspflichtig. Die unterrichtende Person muss laut Gesetz zeitlich und mit ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage sein, den Lehrstoff zu vermitteln.
Am Ende des Schuljahres muss das Kind über den gesamten Jahresstoff eine Prüfung ablegen – bei Nichtbestehen wird der häusliche Unterricht nicht mehr genehmigt und das Schuljahr muss in einer öffentlichen Schule wiederholt werden.
"Oberösterreichische Krone"
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