"Reine Willkür"

Scharfe Kritik an neuem Gesetz für Kampfhund-Haltung

Niederösterreich
11.11.2009 14:52
Der österreichische Kynologenverband (ÖKV) und das Hundemagazin "Wuff" haben am Mittwoch harte Kritik an der Verschärfung der Regeln für die Haltung sogenannter Kampfhunde geübt: "Die Gefährlichkeit eines Hundes ist nicht über dessen Rassenzugehörigkeit zu definieren." Wie berichtet, gilt das am 19. November zu beschließende Gesetz ausschließlich für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde.

Auf der Liste der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial finden sich Bullterrier, Bandogs, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pitbulls und Dogo Argentinos.  

Wer eines dieser Tiere bzw. einen auffälligen Hund halten wolle, werde dies auch nach diesem geplanten "Gesetzes-Schnellschuss" tun können, so "Wuff". Immerhin könne man sich beispielsweise einen nicht auf "der Liste" befindlichen Vierbeiner der 394 Rassen zulegen oder einen Mischling aus den genannten Hunderassen.

"Hundebiss-Statistiken führen andere Rassen an"
Auch der ÖKV stimmt dem zu: "Mischrassehunde - immerhin rund 85 Prozent der Hundepopulation in Österreich - lassen sich nicht einer bestimmten Rasse zuordnen." Die in dem geplanten Antrag "willkürlich ausgewählten Rassen" würden in den Hundebiss-Statistiken außerdem nur in den hintersten Reihen bis gar nicht aufscheinen, so das Magazin: "Alle Hundebiss-Statistiken werden von ganz anderen Rassen angeführt."

Auch das Argument, dass durch das neue Gesetz Hunde erstmals ihren Besitzern entzogen werden können, lassen die Kritiker nicht gelten. Die bestehende Gesetzgebung würde genügend Maßnahmen für auffällig gewordene Hunde bieten. "Wer einen Hund in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können", wird der Paragraf 1a des NÖ Polizeistrafgesetzes zitiert.

Der ÖKV merkte außerdem an, dass der Gesetzesentwurf keine ausreichenden Bestimmungen "über die weitere Vorgangsweise mit für verfallen erklärten Hunden" enthält. Derzeit ist nur geregelt, das die Hunde während des Verfahrens in Tierheimen untergebracht müssen.

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