Die Beschwerde gegen Kreuze und religiöse Feiern im Kindergarten hatte ein niederösterreichischer Vater eingebracht. Der Atheist wollte, dass seine Tochter "bis zur Religionsmündigkeit ohne religiöses Bekenntnis, jedoch weltoffen und dem Pluralismus verpflichtet" aufwachsen kann. Der Beschwerdeführer sah einen Verstoß gegen die in der Menschenrechtskonvention verankerte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und gegen Artikel 14 Staatsgrundgesetz, der "volle Glaubens- und Gewissensfreiheit" garantiert.
Das niederösterreichische Kindergartengesetz sieht allerdings einen Beitrag zur religiösen Bildung vor und die Anbringung eines Kruzifixes, wenn die Mehrheit der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört. Laut Gesetzestext ist es wichtig, dass im Kindergarten ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung geleistet wird und die Erreichung der Schulfähigkeit unterstützt wird. In staatlichen Bildungseinrichtungen müsse daher explizit das Ziel verfolgt werden, Jugendliche gegenüber dem religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen zu erziehen.
Der VfGH betonte zudem, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Kreuzen in italienischen Klassenzimmern verfassungsrechtlich mit der Situation in Österreich nicht vergleichbar sei. Der EMGR hatte im November 2009 einer Beschwerde recht gegeben, dass Kreuze in Klassenzimmern staatlicher Schulen nicht mit den Europäischen Menschenrechtskonventionen vereinbar seien. Das Kreuz als Symbol einer bestimmten Religion könne Kinder ohne religiöses Bekenntnis oder mit einer anderen Religion verstören. Bei künftigen Verfahren zu Fragen dieser Art werde der VfGH aber eine möglicherweise neue Rechtsprechung des EGMR berücksichtigen, hieß es.
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