Fußballfan bestraft

Verwaltungsrichter: Ein Polizist ist kein “Oida”

Österreich
11.02.2017 12:14

"Lass los, Oida", forderte ein Fußballfan im oberösterreichischen Pasching einen Ordnungshüter auf, der ihm ein Plakat abnehmen wollte. Dieser Spruch brachte dem vorlauten Fan einen Strafbescheid wegen Anstandsverletzung ein, gegen den er berief. Doch auch das Landesverwaltungsgericht entschied: "So darf man mit einem Polizisten nicht reden!"

Die Ausgangsbasis: Der Fan besuchte am Abend des 29. Juli des Vorjahres im Paschinger Stadion das Spiel LASK gegen Blau-Weiß Linz. Weil er wegen eines früheren Vorfalls noch Stadionverbot hatte, verfolgte er das Spiel mit Leidensgenossen von außerhalb des Zauns, brachte ein Plakat mit der Aufschrift "Sektion Stadionverbot" an, was andere Fußballfans mit Gesang quittierten.

100 Euro Geldstrafe oder 93 Stunden Ersatzarrest
Um die Ruhe herzustellen, sollten Polizisten die ausgesperrten Fans und das Plakat entfernen, wurden dabei angepöbelt und einer der Beamten von einem Fan mit "Oida" angesprochen. Der zeigte den jungen Mann an, die Bezirkshauptmannschaft verhängte 100 Euro Geldstrafe oder 93 Stunden Ersatzarrest. Dagegen berief der bestrafte Fußballfan.

Doch nun blitzte er beim Landesverwaltungsgericht ab. Dieses sah nämlich, wie auch schon die Bezirkshauptmannschaft, den Tatbestand der Anstandsverletzung erfüllt. Bei der Beurteilung dieser sei entscheidend, mit welchen Äußerungen ein Zuhörer im jeweiligen Zusammenhang zu rechnen habe. Einfacher gesagt: Die Wortwahl kann je nach Situation unterschiedlich bewertet werden - etwa als anstößig oder aber auch als ganz natürlich.

"Oida" wie "Hawara" zu bewerten
Einen Polizisten mit "Oida" anzusprechen, sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht tolerabel. "Oida" entspreche dem wienerischen Synonym für "Hawara", so das Gericht. Damit werde "die Amtshandlung und das Einschreiten des Polizisten infrage gestellt" und dieser "bei der Vollziehung seiner Aufgabe der Lächerlichkeit preisgegeben", so die Begründung.

Wegen der geringen Intensität der Beeinträchtigung und des geringen Verschuldens reiche aber eine Ermahnung, befanden die Richter.

Johann Haginger, Kronen Zeitung/krone.at

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