Leonie (3) starb

“Strafdusche”: Mutter muss nicht ins Gefängnis

Österreich
17.01.2017 13:33

Die Mutter der kleinen Leonie, die im November 2014 an den Folgen einer schweren Verbrühung verstarb, muss doch nicht ins Gefängnis. Das entschied am Dienstag das Wiener Oberlandesgericht (OLG). Die 27-Jährige war im vergangenen März zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Der Vater des Kindes, der dem knapp dreijährigen Mädchen die folgenschwere "Strafdusche" verpasst hatte, war damals zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

Im März 2016 mussten sich die Eltern wegen Quälens und Vernachlässigens einer Unmündigen mit Todesfolge vor Gericht verantworten. Während der Vater eine viereinhalbjährige Haftstrafe ausfasste, wurde die Mutter als Beitragstäterin zu einem Jahr Haft verurteilt - vier Monate davon unbedingt.

Weil die bisher unbescholtene 27-Jährige nicht selbst tätlich geworden war, kam sie am Ende mit einer Bewährungsstrafe davon. Ein Berufungssenat des OLG berücksichtigte, "dass sie nur die Unterlassung der Hilfeleistung zu verantworten hat. Überdies hat sie bei der Tat die eigene Tochter verloren", führte die Vorsitzende Charlotte Habl aus.

"Wir sind nicht im 13. Jahrhundert"
Das über den Vater verhängte Ersturteil von viereinhalb Jahren bezeichnete Habl als grundsätzlich angemessen. Der Callcenter-Angestellte hatte das aufgeweckte und lebhafte Mädchen mit Wissen und Duldung seiner Partnerin seit Oktober 2013 bis zu zweimal monatlich mit eiskalten "Strafduschen" ruhiggestellt - für Oberstaatsanwalt Peter Gildemeister eine "unaussprechliche" Vorgangsweise, wie er im Justizpalast darlegte: "Wir sind im 21. Jahrhundert. Nicht im 13."

"Er hat Wasser einfach weiterrinnen lassen"
Bei der letzten "Bestrafungsaktion" war Leonie mindestens fünf Sekunden lang 60 Grad heißem Wasser ausgesetzt, weil der Einhandmischer im Bad nicht richtig funktionierte. "Nachdem er bemerkt hat, dass heißes statt kaltes Wasser kommt, hat er's einfach noch ein bisserl weiterrinnen lassen", warf Gildemeister dem Vater vor. Leonie erlitt schwerste Verbrühungen - rund 15 Prozent der Hautoberfläche waren betroffen. Statt das Mädchen gleich ins Spital zu bringen, behandelten die Eltern die Kleine notdürftig mit kühlendem Spray, Desinfektionsmittel und Verbandszeug. Erst 28 Stunden später suchten sie in einem Krankenhaus ärztliche Hilfe. Das Mädchen erholte sich nicht mehr vom erlittenen Martyrium, am 10. November 2014 starb die Kleine.

Überlange Verfahrensdauer führt zu Strafreduktion
Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer bekamen beide Angeklagten, die von Verteidiger Roland Friis vertreten wurden, eine Strafreduktion von jeweils zwei Wochen gewährt. Ausschlaggebend dafür war die Erstrichterin, die zu lange für die Urteilsausfertigung gebraucht und die dafür vorgesehene Frist von vier Wochen um vier Monate überschritten hatte. Das war nach Dafürhalten des OLG "sachlich nicht gerechtfertigt" und musste "durch eine spürbare Strafmilderung ausgeglichen werden", wie OLG-Richterin Habl betonte. Somit lauten die endgültigen, nunmehr rechtskräftigen Urteile wie folgt: vier Jahre, fünf Monate und zwei Wochen unbedingt für den Vater und elf Monate und zwei Wochen auf Bewährung für die Mutter.

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