8 Anträge abgelehnt

Prozess um Gmundner Sex-Mord wird nicht aufgerollt

Österreich
01.02.2017 17:04

Der Prozess rund um die tödliche Sex-Attacke auf die Gmundner Tanzlehrerin Ingrid Sch. wird nicht neu aufgerollt. So hat der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wels entschieden. Helmut St., der wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes durch Unterlassung eine 20-jährige Haftstrafe verbüßt, hatte mit insgesamt acht Wiederaufnahmeanträgen keinen Erfolg.

In der Nacht auf den 7. Juli 2013 feierten das spätere Opfer und der Gmundner im Tennisclub mit Sportkollegen. Zwei Tage später wurde die Frau schwer verletzt und halb nackt in ihrem Garten gefunden. Sie starb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Der mittlerweile 41-jährige Helmut St. beteuerte von Anfang an seine Unschuld und wurde nicht müde, diese beweisen zu wollen. Im Oktober 2016 beantragte er daher ein Neuaufrollen. Seine Argumente: Polizeiprotokolle mit entlastenden Zeugenaussagen seien nicht dem Gericht übermittelt worden. Ferner wollen zwei private Gutachter nachgewiesen haben, dass als Tatwaffe nur ein Pokal, der in der Nähe der Frau gefunden wurde, infrage komme. Auf der Trophäe wurden jedoch keine DNA-Spuren des Verurteilten gefunden, sehr wohl aber Blut des Opfers sowie DNA-Fremdspuren.

Doch die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass es sich bei den als nicht übermittelt kritisierten Protokollen mit Zeugenvernehmungen nicht um Aussagen von Tatzeugen handle, sondern ausschließlich um sogenannte Leumundszeugen bzw. Zeugen vom Hören-Sagen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Tatgeschehens hätten. Auch angeblich nicht im Akt vorhandene Fotos des Tatopfers seien sehr wohl Aktenbestandteil gewesen, informierte Gerichtssprecherin Gerlinde Hellebrand.

DNA auf Pokal entlastet Helmut St. nicht
Weiters sei für das Gutachten zum Pokal nicht jener am Tatort vorgefundene, sondern ein Vergleichspokal, der nicht exakt dem Original entspricht, zur Beurteilung herangezogen worden. Die Trophäe vom Tatort sei in der Hauptverhandlung im Original präsentiert worden, eine DNA-Untersuchung habe ergeben, dass an diesem Pokal eine nicht zuordenbare DNA-Mischspur vorhanden ist, deshalb sei daraus nicht abzuleiten, ob diese Spuren vom Verurteilten oder allfälligen Dritten stammen. Der Schluss, dass der Verurteilte deshalb als Täter auszuschließen sei, sei durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung widerlegt worden.

Helmut St. hat nun die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung des am Mittwoch zugestellten Beschlusses eine Beschwerde beim Oberlandesgericht zu erheben.

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