Die Klauseln beinhalteten neben der Einschränkung des Anspruchs auf kostenlose Papierrechnung und weitgehende Haftungsfreizeichnungen auch weitreichende Verweise auf die "jeweils gültigen" Tarifübersichten im Internet zu Entgelten für Zusatzdienste.
Diese Tarifübersichten sind in ausgedruckter Form 16 Seiten stark. Ein Umstand, der nach Ansicht des OGH mit dem bloß pauschalen Querverweis auf die Internet-Startseite dazu führen könne, dass der Verbraucher von der Informationsbeschaffung abgehalten werde.
Anstoß nimmt der OGH auch daran, dass dem Verbraucher mit derartigen pauschalen Verweisen auf die "jeweils gültigen" Tarife fälschlich suggeriert werde, die - mit erheblichem Suchaufwand recherchierbaren - Tarife seien für ihn ohne Einschränkung gültig.
Als unzulässig eingestuft wurde vom OGH auch der Vorbehalt seitens yesss!, den Anschluss sofort zu deaktivieren, wenn sich ein Kunde als "Zu-wenig-Telefonierer" (sechs Monate lang keine Umsätze) herausstellen sollte.
"Dieses Urteil ist ein klares Signal für mehr Preistransparenz im Telekom-Bereich", freute sich VKI-Juristin Petra Leupold. "Es stellt sicher, dass der Kunde die Tragweite seiner Rechte und Pflichten im Voraus abschätzen können muss."
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