Urheberrecht

Streit um Festplattenabgabe geht weiter

Elektronik
20.01.2014 08:47
Der Streit um die Festplattenabgabe geht weiter. Der Oberste Gerichtshof hat nun das Verfahren zwischen dem Computerhersteller HP und der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Austro Mechana und die Initiative "Kunst hat Recht" sehen mit der Entscheidung bestätigt, dass private Kopien urheberrechtlich geschützter Werke auf Festplatten oder multifunktionalen Speichermedien vergütungspflichtig sind.

HP hatte im Streit um die im Oktober 2010 eingeführte Festplattenabgabe die Austro Mechana geklagt, weil der Konzern die Abgabe für rechtswidrig hält. In erster Instanz hatte HP 2011 Recht bekommen, auch eine Berufung der Austro Mechana wurde Anfang 2012 vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt. Die Verwertungsgesellschaft rief deshalb den OGH an. Dieser hob die Urteile der Vorinstanzen nun auf und wies das Verfahren an das Erstgericht zurück.

"Neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig"
Weil sich "die technischen Gegebenheiten und die Nutzergewohnheiten verändert" hätten, sei "eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig", begründete der OGH diesen Schritt. Das Höchstgericht sieht Festplatten als geeignetes Trägermaterial, Kopien zu speichern. Sie würden "nicht schon deshalb als vergütungspflichtiges Trägermaterial ausscheiden, weil sie auch anderen Zwecken als der Speicherung von Privatkopien dienen können". Der Umstand dieser Multifunktionalität sei "kein Ausschlussgrund, aber im Rahmen der Bemessung des Tarifs zu berücksichtigen", heißt es in der Entscheidung.

Austro Mechana feiert "Meilenstein in Urheberrechtsdebatte"
Gernot Graninger, Geschäftsführer der Austro Mechana, sieht in der OGH-Entscheidung einen "wichtigen Meilenstein in der aktuellen Urheberrechtsdebatte", wie er am Wochenende in einer Aussendung betonte. "Damit ist die gerechte Entlohnung von Kreativen und Künstlern für Privatkopien in jeder Form in Österreich gesichert."

Gerhard Ruiss, Mitinitiator der Initiative "Kunst hat Recht", in der sich rund 2.700 Musikschaffende, Autoren, Filmschaffende und Künstler zusammengeschlossen haben, sieht in dem OGH-Spruch eine "Grundsatzentscheidung, die klarstellt, dass die Leerkassettenvergütung, die seit 1980 in der analogen Welt unbestritten gilt, auch im digitalen Zeitalter Geltung hat."

"Es wird mehr kopiert denn je"
Laut den Verwertungsgesellschaften besagt die Entscheidung, "dass multifunktionale Speichermedien vergütungspflichtig sind, wenn durch die Kopien ein nicht nur geringfügiger Schaden für die Rechteinhaber entsteht". Es gehe also nicht darum, zu welchen Anteilen ein Speichermedium für die Privatkopie genutzt werde, sondern ob die Inhalte, die sich auf dem Medium befinden, urheberrechtlich geschützte Werke seien.

Für die Verwertungsgesellschaften steht jedenfalls fest, "dass die Privatkopie in Österreich nicht rückläufig ist, ganz im Gegenteil - es wird mehr kopiert denn je, lediglich das Speichermedium hat sich verändert". Die Pauschalvergütung auf Speichermedien sei damit zulässig und verfassungskonform. Der Handel hebt nach Angaben der Verwertungsgesellschaften die Vergütung zum Teil vorsorglich bereits seit 2010 ein, leitet diese Einnahmen jedoch nicht weiter.

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