Roaming-Verordnung

Mobilfunker mit Klage bei EuGH abgeblitzt

Elektronik
01.10.2009 12:34
Die Preisgrenzen für Handy-Telefonate im EU-Ausland sind laut einem Gutachten für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechtens. Generalanwalt Miguel Poiares Maduro empfahl dem EuGH am Donnerstag, eine Klage führender Mobilfunkanbieter - darunter Vodafone, T-Mobile und Orange - gegen die sogenannte Roaming-Verordnung abzuweisen. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend, meistens folgen sie aber der Empfehlung des Generalanwalts.

Die 2007 erlassene Roaming-Verordnung legt Höchstpreise für Mobilfunkgespräche im Ausland fest. Gegenwärtig liegen sie bei 43 Cent pro Minute zuzüglich Mehrwertsteuer. Bis 2011 soll diese Grenze auf 42 Cent brutto sinken, danach läuft die Roaming-Verordnung aus.

Nach Auffassung von Generalanwalt Poiares Maduro war die Einführung der Verordnung durch die erheblichen Preisunterschiede zwischen Inlands- und Auslandsgesprächen gerechtfertigt. Die hohen Gebühren für Mobilfunkgespräche im Ausland könnten "als Abschreckung für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen bezeichnet" werden und behinderten somit die Entwicklung des europäischen Binnenmarkts.

Maduro gesteht den Klägern zwar zu, dass für die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt auch eine Regulierung der Großhandelspreise gereicht hätte - also der Gebühren, die Mobilfunkanbieter einander gegenseitig für die Weiterleitung eines Anrufs aus einem anderen Netz in Rechnung stellen. Dass die EU darüber hinausging und auch die Verbraucherpreise deckelte, sei jedoch "zweckmäßig und angemessen" angesichts der hohen Gewinne, die die Mobilfunkbetreiber zuvor bei Auslandsgesprächen eingestrichen hätten. Nach Darstellung der EU-Kommission beliefen sich die Gewinnspannen auf bis zu 400 Prozent.

Verordnung "nicht unverhältnismäßig"
Der Generalanwalt legt in seinem Gutachten allerdings großen Wert auf die Befristung der Roaming-Verordnung. Wegen ihrer begrenzten Gültigkeit könne die Verordnung "nicht als unverhältnismäßig angesehen" werden. Diese Bewertung bezieht sich noch auf den 2007 gefassten Beschluss, nach der die Verordnung in diesem Jahr auslaufen sollte. Mittlerweile wurde ihre Gültigkeit bis 2011 verlängert.

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