EU-Generalanwalt:

Vorratsdaten: Speicherung grundsätzlich erlaubt

Web
19.07.2016 15:51

Datenschützer in Europa können nicht auf einen generellen Stopp der Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof hoffen. Grundsätzlich erlaube das EU-Recht die generelle Speicherung von Telefon- und Internetdaten zur Verbrechensbekämpfung, stellte ein Generalanwalt des Gerichtshofs am Dienstag in Luxemburg klar.

Die nationalen Gesetzgeber müssten die Datensammlung aber an strenge Voraussetzungen knüpfen. Die Vorratsdatenspeicherung sei nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gerechtfertigt. Außerdem müsse sie "absolut notwendig" sein. Das heißt, Ermittler dürfen keine anderen Möglichkeiten haben, die genauso wirksam sind und gleichzeitig die Grundrechte weniger beeinträchtigen.

"Kartografie des Privatlebens"
Die nationalen Gerichte müssten zudem prüfen, ob die Vorteile solcher Datensammlungen die Gefahren für eine demokratische Gesellschaft überwiegen. Immerhin entstehe die Möglichkeit, eine "Kartografie des Privatlebens einer Person" zu erstellen und "eine ganze Bevölkerung zu katalogisieren".

Die Verfahren vor dem EuGH waren von Gerichten aus Schweden und Großbritannien angestoßen worden. Sie wollen wissen, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärt hatte. Die Luxemburger Richter störten sich damals daran, dass die Speicherpflicht nach der EU-Richtlinie in vielerlei Hinsicht zu weit ging. Gleichzeitig verwarfen aber auch sie das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung nicht komplett.

Ein Urteil des EuGH wird es erst in den kommenden Monaten geben. Die Einschätzung des Generalanwalts ist dabei nicht bindend, meistens folgen die Richter ihm aber.

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