EuGH-Urteil:

Datenspeicherung “auf das Notwendige” beschränken

Web
21.12.2016 10:59

Die massenhafte Speicherung von Daten auf Vorrat ist in der EU nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig. Das urteilte der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg. Telekommunikationsanbieter können demnach nicht allgemein dazu verpflichtet werden, persönliche Nutzerdaten zu speichern.

Die Richter entschieden zudem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.

Den Luxemburger Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden muss. Entsprechende Gesetze müssten dazu "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".

Die Verfahren vor dem EuGH waren von Gerichten aus Schweden und Großbritannien angestoßen worden. Sie wollten wissen, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärt hatte. Die Luxemburger Richter störten sich damals daran, dass die Speicherpflicht nach der EU-Richtlinie in vielerlei Hinsicht zu weit ging. Gleichzeitig verwarfen aber auch sie das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung nicht komplett.

Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. Es werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen gespeichert. Beim Surfen im Internet werden IP-Adressen sowie Details zu deren Vergabe vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen.

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