Spionage-Puppe

“Cayla” blitzt vor Gericht mit Eilantrag ab

Elektronik
10.05.2017 10:20

Die deutsche Alleinvertreiberin für die als "Spionin im Kinderzimmer" bekannt gewordene interaktive Spielzeugpuppe "Cayla" ist mit einem Eilantrag gegen die Veröffentlichung des Verkaufsverbots gescheitert. Das Unternehmen hatte gegen die deutsche Bundenetzagentur geklagt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom Februar, in der diese Händler und Eltern aufgerufen hatte, die mit Mikrofonen versehene Puppe aus dem Sortiment zu nehmen und zu zerstören. Anschließend sollte ein entsprechender "Vernichtungsnachweis" erbracht werden. Zur Begründung gab die Agentur an, dass es sich bei "Cayla" nach Paragraph 90 des deutschen Telekommunikationsgesetzes um eine "versteckte, sendefähige Anlage" handelt, deren Einfuhr, Herstellung und Vertrieb illegal ist.

Die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe hatte sich per Eilantrag gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung gewandt - blitzte damit nun jedoch vor dem Verwaltungsgericht Köln ab. "Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien", argumentierte das Gericht.

Ob "Cayla" tatsächlich - wie in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur angegeben - gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt dem Gericht nach einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. "Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden."

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