Bei Kündigung & Co.

AK verklagt Single-Börsen wegen teurer Klauseln

Web
22.02.2017 14:02

Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich haben zwei Verbandsklagen gegen Single-Börsen im Internet angestrengt. Das gaben sie am Mittwoch bekannt. Dabei gehe es um Fallstricke bei der automatischen Vertragsverlängerung sowie beim Wertersatz nach erklärtem Rücktritt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei überprüften Partner-Vermittlern fanden die Konsumentenschützer eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils zwölf Monate, auch wenn ursprünglich ein Vertrag für nur sechs Monate abgeschlossen wurde. Das kann teuer werden, wenn die Kündigungsfrist übersehen wurde.

Die Konsumentenschützer haben gegen den Betreiber von zwei Plattformen ein Verbandsverfahren eingeleitet, weil ihrer Meinung nach den Erfordernissen für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung nicht entsprochen wird. Denn nach dem Konsumentenschutzgesetz reiche es nicht aus, dass diese bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Außerdem müssten die Partnersuchenden rechtzeitig vor der Verlängerung eines Vertrages einen gesonderten Hinweis erhalten, der ihnen die Situation - kostenpflichtige Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung - klar macht.

Zu hoher Wertersatz für erbrachte Leistungen?
Ebenfalls gerichtlich gehen die Konsumentenschützer gegen einen ihrer Meinung nach zu hohen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen bei einem Rücktritt vor, auch wenn darauf bereits bei Vertragsabschluss hingewiesen werde. Die betroffenen Kunden werden laut AK mit Forderungen bis zu drei Viertel des Gesamtpreises konfrontiert.

Ein Anbieter argumentiert mit der vereinbarten Kontaktgarantie: Kamen fünf der garantierten Kontakte zustande, wird der höchste Wertersatz in Höhe von 75 Prozent des Gesamtpreises verrechnet, bei weniger Kontakten entsprechend weniger. Bei zwei Kontakten bedeutet dies beispielsweise einen Wertersatz in Höhe von 40 Prozent des Gesamtpreises. Ein derart hoch bemessener Wertersatz könne zur Untergrabung des gesetzlichen Widerrufsrechts führen, begründet die Arbeiterkammer ihre Verbandsklage.

Auf Kritik stößt auch, dass bei allen drei geprüften Anbietern zwar ein Vertragsabschluss online direkt auf der Website, dort aber nicht ein Rücktritt beziehungsweise eine Kündigung des kostenpflichtigen Profils möglich ist. Dies muss in Textform - E-Mail, Brief oder Telefax - erfolgen. Das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular stellt lediglich einer der Betreiber mit den übermittelten Unterlagen zur Verfügung. Bei den beiden anderen ist es nur über einen Link abrufbar. Das ist nach Ansicht der Konsumentenschützer nicht ausreichend. Es müsste auf Papier oder per E-Mail ausgefolgt werden.

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