Das besagte Patent beschreibt eine auch als "Gummiband-Effekt" bekannte Funktion, dank der der Bildschirminhalt zum Beispiel in einer Bildergalerie wieder in die ursprüngliche Position zurückspringt, wenn er mit dem Finger über den Displayrand hinaus gezogen wird. Die deutschen Niederlassungen der Google-Tochter Motorola Mobility und des koreanischen Elektronikkonzerns Samsung hatten das Schutzrecht angefochten.
Dass dieses nun vom Bundespatentgericht in Deutschland für nichtig erklärt wurde, ist laut Urteilsspruch darauf zurückzuführen, dass Apple den entsprechenden Antrag für die Technologie erst im Juni 2007 einreichte und damit sechs Monate nach der öffentlichen Präsentation des ersten iPhone durch den damaligen Apple-Chef Steve Jobs im Jänner desselben Jahres.
Deshalb beruht der Patentanspruch nach Ansicht des Gerichts gemessen am Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie es in einer Mitteilung des Gerichts am Montag hieß. Apple kann noch beim Bundesgerichtshof in Berufung gehen.
Unterschiedliche Patentgesetze in USA und Europa
Der deutsche Patentrechtsexperte Florian Müller weist in diesem Zusammenhang in einem Blogeintrag auf einen wichtigen Unterschied zwischen den Patentgesetzen in den USA und Europa hin. 2007 hatten Unternehmen in den USA demnach noch bis zu zwölf Monate Zeit, ihre Erfindung schützen zu lassen und in diesem Zeitraum auch öffentlich vorzuführen.
In Europa habe es eine solche Gnadenfrist für Patentanträge hingegen nie gegeben. "Selbst eine öffentliche Präsentation durch den Erfinder konnte immer gegen ihn eingesetzt werden, falls sie vor dem Einreichen des Antrags stattfand", so Müller.
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