Mehrarbeit

Was Sie rund ums Thema Überstunden wissen sollten

Wirtschaft
24.06.2014 15:01
Überstunden sind in den meisten Unternehmen gängige Praxis, es gibt kaum noch Positionen, in denen keine Mehrarbeit verlangt wird. Doch wie sieht es von arbeitsrechtlicher Seite dazu aus? Informationen der Arbeiterkammer finden Sie hier.

Grundsätzlich sollte man wissen, zu welcher Normalarbeitszeit man vertraglich verpflichtet ist. Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge legen jedoch eine kürzere Normalarbeitszeit, meist 38,5 Wochenstunden, fest.

Für die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Regelungen. Beispielsweise ist eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, sofern dadurch eine verlängerte Wochenruhe erreicht wird, wie etwa durch einen kurzen Freitag. Durch die Einarbeitung von Fenstertagen darf die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen. Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit, etc. kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch mehr als 40 Stunden betragen.

Was sind Überstunden?
Überstunden machen Sie dann, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden arbeiten. Diese Zeiten können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten jedoch anders verteilt oder verlängert werden.

Wie werden Überstunden abgegolten?
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Überstunden bezahlt werden. Nur wenn im Dienstvertrag eine andere Regelung getroffen wurde, kann es sein, dass Sie Zeitausgleich statt Geld bekommen. Auch können Zeitabgleich und Abgeltung kombiniert werden. Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich fixiert sein. Oder "schlüssig" durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang Zeitausgleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötzlich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Arbeitgeber ausmachen. Beachten Sie auch allfällige Verfallsfristen für den Ausgleich.

Eine Überstunde ist durch einen Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. Bei Zeitausgleich bekommt man analog für jede Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich. Für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit sind oft kollektivvertraglich höhere Werte vereinbart. Eine Regelung, nach der Überstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten werden, ist verboten. Haben Sie so einer Vereinbarung zugestimmt, können Sie dennoch den entsprechenden Überstundenzuschlag verlangen, solange Ihre Forderung noch nicht verjährt ist.

Wie viele Überstunden sind zulässig?
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind fünf Überstunden wöchentlich zulässig. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz fünf weitere Überstunden wöchentlich (insgesamt also zehn Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden (inkl. Überstunden) nicht überschreiten. Kollektivverträge können ein noch höheres Ausmaß an Überstunden vorsehen, darüber hinaus können zusätzliche Überstunden durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer erkundigen.

Was ist bei All-in-Verträgen zu beachten?
Haben Sie arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die eine gewisse Überstundenleistung vorsehen, so sollten Sie dennoch parallel Zeitaufzeichnungen führen. Denn jene Stunden, die Sie mehr gearbeitet haben, muss der Arbeitgeber zusätzlich bezahlen. Eine Kürzung bei Minderleistung ist dagegen nicht möglich.

Wie sind Gleitzeitguthaben geregelt?
Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Gleitzeitvereinbarung für einen bestimmten Durchrechnungszeitraum, dann bekommen Sie dafür keine Zuschläge, weil Gleitstunden Normalarbeitszeit sind.

Kann ich Überstunden verweigern?
Wenn Sie wichtige Gründe haben, wie ein Kind oder einen Arzttermin, müssen Sie grundsätzlich keine Überstunden leisten, sofern Ihre Gründe zur Nichtleistung gewichtiger sind als das Interesse des Unternehmens. Dies können Sie auch mit Ihrem Betriebsrat, Ihrer Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer im Einzelfall abklären!

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