Berufliche Chancen werden erweitert, und auch steuerlich hat man Vorteile. Denn viele Weiterbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch für allfällige Studiengebühren, wenn es sich dabei um Fortbildungskosten, Ausbildungskosten oder umfassende Umschulungsmaßnahmen handelt.
Dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Es muss also bereits eine Tätigkeit vorliegen, bei der die Fortbildungsmaßnahme der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient. Abzugsfähig sind z.B. die Kosten zur Erlangung des Werkmeisterstatus.
Nicht ansetzbar sind jene Fortbildungskosten, die überwiegend der privaten Sphäre zuzurechnen sind, wie etwa Sportkurse oder die Führerscheinprüfung.
Sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, welche im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Von verwandten Tätigkeiten kann z.B. ausgegangen werden bei einer Friseurin und Kosmetikerin oder einem Fleischhauer und Koch.
Sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Das ist z.B. bei der Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin der Fall.