Grundsätzlich werden die Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnsteuertarif bereits abgegolten. Arbeitnehmern, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen entweder die kleine oder die große Pendlerpauschale zu. Die Pauschale verringert den Betrag, für den du Lohnsteuer zahlst. Sie steht allerdings nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird.
Die kleine Pendlerüauschale kannst du beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine Richtung mindestens 20 Kilometer ausmachtund die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Schon bei einer Wegstrecke ab zwei Kilometern kann die große Pendlerpauschale zustehen, wenn es unzumutbar ist, diese Strecke mit Massenverkehrsmitteln zurückzulegen (sofern sie überhaupt verkehren). Unzumutbar wäre zum Beispiel, für eine Wegstrecke von 20 Kilometern mehr als 1,5 Stunden zu benötigen.
Die Pendlerpauschale kann bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn der Dienstnehmer das in einer schriftliche Erklärung beantragt. Natürlich ist es auch möglich, die Pendlerpauschale im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.
Durch die Pendlerpauschale sind nur die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abgegolten. Für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten können zusätzlich auch tatsächliche Fahrtkosten als Werbungskosten zustehen.