Der Gesetzgeber beschreibt eine außergewöhnliche Belastung so, dass die entsprechende Aufwendung höher ist als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen. Weiters muss die Aufwendung "zwangsläufig" sein - du darfst dich ihr also nicht entziehen können.
Auch kannst du die Ausgabe nicht absetzen, wenn sie durch schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist. Und deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss durch die Aufwendung wesentlich beeinträchtigt sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn deine Ausgaben den Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen überschreiten.
Ganz generell unterscheidet man außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt. Bei Katastrophenschäden, die nicht in einer Versicherung gedeckt waren, oder Behinderung bzw. Erwerbsminderung von mehr als 25 Prozent ist kein Selbstbehalt abzuziehen. Sehr wohl einen Selbstbehalt hast du dagegen bei Krankheitskosten, Begräbniskosten, Kurkosten, und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen wie etwa Pflegeleistungen oder Unterhaltszahlungen zu tragen.
Die Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt errechnet sich aus der Summe aller Bezüge abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt. Zum Selbstbehalt kommst du dann wie folgt:
Einkommen bis 7.300 Euro: 6 Prozent
7.300 bis 14.600 Euro: 8 Prozent
14.600 bis 36.400 Euro: 10 Prozent
ab 36.400 Euro: 12 Prozent
Der Selbstbehalt verringert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dir der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht bzw. für jedes Kind, für das du im vergangenen Kalenderjahr länger als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hast.
Details zu den absetzbaren Kosten findest du in der Steuer- Broschüre der Arbeiterkammer - Link siehe Infobox.