Die Betriebsratsumlage wird zwar im Wege der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich aber bei der laufenden Abrechnung nicht steuermindernd aus.
Um die Betriebsratsumlage geltend zu machen, addiere einfach die Beträge, die monatlich einbehalten wurden, und trage diese bei den Werbungskosten ein.
Die Beiträge zu freiwilligen Interessensvertretungen wie insbesondere ÖGB- Beiträge gelten als Werbungskosten. Diese können aber auch direkt vom Arbeitgeber einbehalten werden und werden dann bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Derartige Beiträge werden nicht auf die Werbungskostenpauschale angerechnet. Auch Pensionisten können solche Beiträge als Werbungskosten geltend machen.
Für ein Fahrrad, welches beruflich verwendet wird, können die Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegen die Kosten unter 400 Euro, geht das sofort, andernfalls muss man die Ausgaben auf die voraussichtiche Nutzungsdauer verteilt absetzen.
Wenn das Fahrrad für berufliche Fahrten eingesetzt wird, kann Kilometergeld als Werbungskosten angesetzt werden. Das Kilometergeld beträgt 0,38 Euro pro Kilometer und wird mit 570 Euro pro Jahr gedeckelt. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden dagegen nicht über die Werbungskosten, sondern die Pendlerpauschale und den Verkehrsabsetzbetrag im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Muss man wegen seines Berufs den Wohnsitz wechseln, können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Das geht für folgende Fälle: Umzug bei Antritt eines neuen Dienstverhältnisses, Umzug wegen Versetzung durch den Dienstgeber, Umzug zur Vermeidung eines unzumutbaren täglichen Arbeitswegs.
Absetzbare Umzugskosten dabei sind: Kosten für Inserate, Vermittlungsprovision, Telefonkosten, Fahrtkosten, Kosten für den Transport von Möbeln, Mietkosten der alten Wohnung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.