Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können unter gewissen Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 Kilometer vom Wohnort entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereichs. Die außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschalbetrages von 110 Euro monatlich berücksichtigt.
Seit dem Veranlagungsjahr 2009 sind auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.300 Euro pro Kind absetzbar, nämlich dann, wenn du für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hast, das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung laut Gesetz oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.
Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen, darüber hinaus getragenen Kosten von dir getragenen Kosten abzugsfähig.
Du solltest dich weiters erkundigen, ob dir ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Das ist dann der Fall, wenn du mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet warst, ihr nicht dauernd getrennt lebt und dein Ehepartner nicht mehr als 2.200 Euro dazuverdient bzw. wenn du zusätzlich für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hast und dein Ehepartner nicht mehr als 6.000 Euro dazuverdient hat. Steuerfreie Bezüge, AMS- Bezüge, Notstandshilfe, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld zählen nicht als Zusatzeinkommen.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht dir dann zu, wenn du für ein Kind Familienbeihilfe bekommst und weniger als 6 Monate in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt hast. Beide Absetzbeträge sehen so aus, dass du ohne Kind als Alleinverdiener um 364 Euro weniger Lohnsteuer zahlst, bei einem Kind 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro und ab dem dritten Kind für jedes weitere Kind um 220 Euro weniger.
Hast du für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind nachweislich Unterhalt gezahlt, so kannst du pro vollem Monat einen Absetzbetrag von 29,20 Euro bei einem Kind, 43,80 bei zwei Kindern bzw. für jedes weitere Kind 58,40 Euro geltend machen.
Hast du für ein Kind im letzten Jahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen, dann kannst du einen Kinderfreibetrag über 220 Euro geltend machen, bzw. jeweils du und dein Partner 132 Euro.
Quelle: AK