Für Personenversicherungen, Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung gilt: Im Rahmen des Höchstbetrags von 2.920 Euro (Alleinverdiener: 5.840 Euro; ab dem 3. Kind zusätzlich 1.460 Euro) ist bis zu ein Viertel absetzbar. Für andere Sonderausgaben wie Steuerberatungskosten oder Nachkauf von Versicherungszeiten gibt es keine Höchstgrenze.
Sonderausgaben können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den (Ehe- )Partner oder für Kinder geleistet wurden.
Auch Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Vorjahreseinkommens sind absetzbar.
Sonderausgaben können in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Sie können nur von demjenigen abgesetzt werden, der sie geleistet hat.
Bis zu einem Einkommen von 36.400 Euro ist die Summe diese Aufwendungen zu einem Viertel absetzbar. Liegt das Einkommen zwischen 36.400 und 60.000 Euro, ist eine Einschleifregelung zu beachten. Wir die Einkommensgrenze von 60.000 Euro überschritten, entfällt der Abzug dieser Sonderausgaben zur Gänze.