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Absetzbarkeit von Hochwasser-Schäden und Co.

19.01.2012, 14:35
Absetzbarkeit von Hochwasser-Schäden und Co. (Bild: APA/ERNST WEISS)
Foto: APA/ERNST WEISS

Katastrophenschäden

Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen entstanden sind, können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Aufwendungen zur Beseitigung solcher Schäden sind in voller Höhe absetzbar.

Aufräumungskosten

Dabei handelt es sich um Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B.: Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll und Raumtrocknung). Diese Kosten können im vollen Umfang abgesetzt werden. Zum Nachweis der Kosten sind die entsprechenden Rechnungen aufzuheben.

Reparatur und Sanierung

Darunter fallen die Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände zum Beispiel das Ausmalen von Räumen in einem Wohnhaus. Allerdings gilt das nur für Gegenstände, die man für die übliche Lebensführung benötigt. Nicht absetzbar ist z.B. die Sanierung eines Schwimmbades. Auch die Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden.

Ersatzbeschaffung

Damit sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände gemeint, wie z.B. der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, eines Pkw, von Kleidung oder Geschirr. Diese Kosten sind nur in dem Umfang absetzbar, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind z.B. Sportgeräte oder Luxusgüter.

Weiters ist zu beachten...

Damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, verlangt das Finanzamt eine Niederschrift der Gemeinde, in der eine Schadensfeststellung enthalten ist. Weiters sind die entstandenen Kosten durch Rechnungen zu belegen. Erhält jemand aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen, Spenden oder Bezüge, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Dasselbe gilt auch für Ersätze von Versicherungen.

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