Fall in Deutschland

Keine Sozialleistungen für arbeitslose Rumänin

Ausland
11.11.2014 11:57
EU-Staaten können Bürger anderer EU-Länder von bestimmten Sozialleistungen ausschließen - wenn die Personen keiner Arbeit nachgehen und allein mit dem Ziel ins Land gekommen sind, Sozialhilfe zu beziehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden. Hintergrund ist der Fall einer Rumänin, die in Deutschland Grundsicherung beziehen wollte.

So ist das Sozialgericht Leipzig mit einem Rechtsstreit konfrontiert, bei dem Frau D. und ihr Sohn Florian - beide rumänische Staatsbürger - das Jobcenter Leipzig geklagt haben, das ihnen Leistungen der Grundsicherung verweigert hat. Das Leipziger Gericht hat sich deshalb mit einem "Vorabentscheidungsersuchen" an den EuGH gewandt, um die Auslegung des Unionsrechts zu klären.

Frau D. war 2010 nicht zur Arbeitssuche in Deutschland eingereist, sondern beantragte Leistungen der Grundsicherung. Die Rumänin hat keinen erlernten Beruf und war bis dato weder in Deutschland noch ihrer Heimat erwerbstätig. Frau D. lebt mit ihrem Sohn bei ihrer Schwester und bezieht monatlich 184 Euro Kindergeld und 133 Euro Unterhaltsvorschuss, wobei diese Leistungen nicht Gegenstand der aktuellen Entscheidung waren.

"Eine gewisse Form von 'Sozialtourismus'"
Ein Gutachter hatte bereits im Mai festgehalten, dass es zulässig sei, in diesem Fall Hartz-IV-Leistungen zu verweigern. Dies sei nach europäischem Recht zulässig für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen. Der Staat könne auf diese Weise Missbrauch und "eine gewisse Form von 'Sozialtourismus'" verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, hieß es im Gutachten.

Laut dem nunmehrigen Urteil können Staatsangehörige anderer EU-Länder nur dann eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren, macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass Menschen ohne Arbeit über ausreichende eigene Mittel verfügen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitslose das Sozialsystem im neuen EU-Land zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nutzen.

Bereits länger schwelende Debatte
Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU schon länger schwelt. Dabei geht es vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Jänner gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Ankömmlingen aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten.

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