Die 31-Jährige wurde freigesprochen, weil keine "subjektive Sorgfaltswidrigkeit" vorlag, sagte Böhler in der Urteilsbegründung. Die Frau sei als Assistenzärztin nicht befugt gewesen, selbst Anordnungen zu treffen. Sie habe dem Oberarzt "wahrheits- und ordnungsgemäß" Therapievorschläge mitgeteilt. Und dieser habe schließlich über die Maßnahmen entschieden. Daher liege keinesfalls Fahrlässigkeit der 31-Jährigen vor.
Gutachter kritisierten Vorgehen der Ärzte
Zuvor hatten zwei Gutachter Kritik an den ärztlichen Handlungen geübt: Spätestens nach dem zweiten Einlauf in der Ambulanz wäre es demnach "angezeigt" gewesen, weitere Untersuchungen wie etwa eine Blutabnahme durchzuführen, erklärte einer der Sachverständigen. Auch eine Ultraschalluntersuchung wäre notwendig gewesen, weil dadurch sowohl die Darmbewegung als auch etwaige Mobilitätsstörungen hätten festgestellt werden können.
Wäre zudem die empfohlene Dosierung der phosphathaltigen Einlauf-Flüssigkeit eingehalten worden, wäre es zu keiner sogenannten Überphosphatemie und damit nicht zum Tod durch multiples Organversagen gekommen. Der zweite Gutachter bezeichnete die Ausführungen der zuvor als Zeugen vernommenen Krankenschwestern als "unglaubwürdig". Diese hatten unter anderem angegeben, dass sie keine Krämpfe bei dem Buben festgestellt hätten. Der Sachverständige sprach hingegen von massiven Krämpfen, die bereits länger vor der akuten Notfallsituation vorgelegen haben mussten.
Gleich zu Beginn der Verhandlung hatten sich die beiden Mediziner "nicht schuldig" bekannt. "Es liegt kein strafrechtlich relevantes Verschulden vor", führte Mathias Kapferer, Rechtsvertreter der Assistenzärztin, im Eröffnungsplädoyer aus. Seine Mandantin sei damals Ausbildungsärztin gewesen: "Diese sind vor Ort ausschließlich unselbstständig tätig." Seiner Ansicht nach bestehe kein Zweifel, dass die 31-Jährige die Anweisungen des diensthabenden Oberarztes befolgt habe und dass diese inhaltlich richtig gewesen seien.
Auch der Verteidiger des 50-jährigen – zwischenzeitlich karenzierten – Oberarztes, Albert Heiss, sah keine Schuld seines Mandanten: "Es liegt kein Sorgfaltsverstoß vor." Alle medizinischen Standards seien eingehalten worden. Zudem gebe es fünf unterschiedliche Gutachten in der Causa, die sich nicht deckten. "Sie widersprechen sich diametral", fügte er hinzu.
Dem Kind soll laut Staatsanwaltschaft die Verabreichung von eineinhalb Flaschen phosphathaltiger Einlauf-Flüssigkeit verordnet worden sein, obwohl der Bub an Niereninsuffizienz und einer Darmstörung gelitten habe. "Es wäre besondere Vorsicht bei der Verabreichung des Abführmittels geboten gewesen", unterstrich die Staatsanwältin.
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