Deutsches Urteil:

Beliebig hohe Steuern für Listenhunde unzulässig

Tierecke
16.10.2014 08:19
In Leipzig klagte ein Ehepaar erfolgreich gegen eine jährliche Hundeabgabe von 2.000 Euro für einen Rottweiler. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Steuer die Haltungskosten nicht übersteigen darf. Der Hund sitzt trotzdem im Tierheim.

Wolfgang Seidelmann und seine Frau verliebten sich im Jahr 2011 in eine Rottweiler-Hündin namens "Mona" und holten sie aus dem Tierheim zu sich. Der große Schock kam mit dem Steuerbescheid der Gemeinde Bad Kohlgrub: 2.000 Euro pro Jahr sollten die Seidelmanns für den Hund bezahlen, und das obwohl Mona einen Wesenstest bestanden hatte und als ungefährlich eingestuft worden war.

Gericht: Beliebig hohe Steuern sind unzulässig
Doch für die Gemeinde handelt es sich um einen "Kampfhund der Kategorie 2" - für Rassen, die nicht auf der Liste stehen, bezahlt man in Bad Kohlgrub dagegen lediglich 75 Euro. Die Seidelmanns brachten Mona zurück ins Tierheim, klagten aber gegen den Bescheid - und bekamen vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig recht. Demnach dürfen auch für Listenhunde keine beliebig hohen Steuern eingefordert werden, auch wenn diese höher sein dürfen als bei nicht gelisteten Rassen.

Gemeinden wollen mit Gebühren Hundehalter abschrecken
Laut Richter Wolfgang Bier sei es zulässig, dass die Gemeinden die Haltung bestimmter Rassen über erhöhte Steuern zurückdrängen wollten. Aber: "Klar ist, dass der Lenkungszweck, den eine Gemeinde verfolgt, nicht umschlagen darf in eine faktische Verbotsfunktion. Wenn ein Steuersatz so ausgestattet ist, dass kein vernünftiger Mensch mehr so einen Hund hält, dann überschreitet die Gemeinde ihre steuerrechtliche Kompetenz", zitiert ihn mz-web.de.

Mona sitzt immer noch im Tierheim
Das Ehepaar Seidelmann würde Mona gerne wieder aufnehmen - aber nur, wenn Bad Kohlgrub seine Hundesteuersatzung ändere und maximal 800 Euro Steuer im Jahr verlange, so der Hundehalter.

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