Die Verfassungsrichter verwiesen auf Entscheidungen aus den Jahren 1980, 1995 und 1999, in denen bereits festgestellt wurde, dass eine Prozentklausel eine verfassungsrechtlich zulässige Modifizierung des Verhältniswahlrechts darstelle. Bei dieser Auffassung blieb der Gerichtshof.
Zur Anfechtung der Regionalwahlkreis- Konstruktion erinnerten die Verfassungsrichter überdies daran, dass diese verfassungsrechtlich verankert ist, durch die vom Bundesverfassungsgeber - also dem Nationalrat - beschlossene Verfassungsnovelle 1992.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der VfGH im Wahlverfahren nur in den Grenzen der - in diesem Fall von der KPÖ - behaupteten Rechtswidrigkeiten prüfen konnte. „Eine darüber hinaus gehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens war dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich.“
Denn Verfassungsrechtler hatten Beschwerden gegen die Entscheidungen der Bundeswahlbehörde in Sachen FPÖ/BZÖ (zwei Namen des BZÖ, Wahlbehörden- Mitglied für das BZÖ, aber dritter Stimmzettel- Platz für die FPÖ) wesentlich mehr Chancen gegeben als der Beschwerde gegen die Vier- Prozent- Klausel. Die KPÖ hatte sich nach längerem Überlegen aber entschlossen, nur die Mandatshürden verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.