Es gilt dies als ein - nicht unerwarteter - Tiefschlag für die AUA, den nun allerdings auch noch das Oberlandesgericht Wien als höchste Instanz bestätigen muss. Die österreichische Lufthansa-Tochter hatte den Austrian-Kollektivvertrag vor etwas mehr als zwei Jahren aufgekündigt und den AUA-Flugbetrieb auf die billiger operierende Tochter Tyrolean übersiedelt.
Rückstellungen in zweistelliger Millionenhöhe
Der Betriebsübergang auf die kostengünstigere Tochter Tyrolean war ein wesentlicher Punkt im AUA-Sparprogramm. Der Vorstand hatte von dem Umstieg auf ein günstigeres Dienstrecht seinen Sanierungserfolg abhängig gemacht. Bereits nachdem Generalanwalt Cruz Villalon im Juni zu dem Ergebnis gekommen war, dass der alte KV weiter nachwirken würde (siehe Infobox), waren Rückstellungen in zweistelliger Millionenhöhe gebildet und so der Betriebsgewinn geschmälert worden.
Mit seinem Urteil legt der Gerichtshof eine EU-Richtlinie dahin aus, dass "in einem KV vereinbarte Arbeitsbedingungen im Sinn dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird".
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