Flughafen-Festnahmen

Terrorverdächtige wurden gleich wieder freigelassen

Österreich
17.06.2011 09:27
Die am Mittwoch am Wiener Flughafen Schwechat festgenommenen Terrorverdächtigen sind - wie erst jetzt bekannt wurde - bereits am Abend desselben Tages wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Da die mutmaßlichen Verschwörer lediglich am Weg zu einem möglichen Ausbildungslager der Al-Kaida in Pakistan gewesen seien, habe es keine Basis gegeben, sie weiter festzuhalten, so das Innenministerium. Die drei wurden aber am Donnerstag weiter einvernommen.

Bei den Verhafteten handelt es sich dem Vernehmen nach um einen in Österreich lebenden tschetschenischen Flüchtling, einen 25-jährigen Konvertiten mit österreichischen Wurzeln und dessen 19-jährige Lebensgefährtin mit ihrem Kind, einem einjährigen Mädchen.

Ob die drei gegen die österreichischen Terrorismus-Gesetze verstoßen haben, ist unklar. Sowohl Ausbildnern als auch Teilnehmern an Terrorcamps drohen jahrelange Haftstrafen, wenn die vermittelten Fähigkeiten für terroristische Zwecke eingesetzt werden sollen. Unklar ist jedoch, wie das bei einer beabsichtigten Teilnahme an einem Ausbildungslager aussieht. "Das wird vom Gericht zu entscheiden sein", meinte am Donnerstag der Sprecher der Staatsanwaltschaft Wien, Thomas Vecsey.

Mutmaßlicher "Reiseleiter" bleibt in U-Haft
Der am Mittwoch zeitgleich mit den drei Verdächtigen in Wien verhaftete Thomas al-J., der ihre Reise organisiert haben soll, verbleibt indes weiter in Untersuchungshaft. Der 25-Jährige war am Vormittag in seiner Wohnung in Wien festgenommen worden. Die Ermittlungen gegen ihn liefen seit mehreren Monaten.

Der Haftbefehl gegen al-J. lautet auf Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung, Terrorismusfinanzierung und Ausbildung für terroristische Zwecke. Der letzte Punkt ist übrigens erst seit Inkrafttreten eines neuen Paragrafen mit Jahresanfang strafbar.

Wörtlich lautet der erst mit heuer neu ins Strafgesetzbuch aufgenommene Paragraf 278e übrigens:

(1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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