Sie hatte ihr Leben lang gearbeitet, 2007 hatte Christa B. dann endlich Ihre Versicherungsjahre beisammen. Die Frau übergab ihr kleines Frisörgeschäft und verabschiedete sich in die Frühpension. Als kleines Zubrot arbeitete sie stundenweise weiter: "Eine Freundin hat mein Geschäft übernommen. Weil ihr aber Personal fehlte, half ich bei Bedarf aus", so die Pensionistin. Mit dem Vertrieb von Kosmetika verdiente sie sich noch eine Kleinigkeit dazu.
Geringfügigkeitsgrenze minimal überschritten
Jetzt, fünf Jahre später, muss sich der Oberste Gerichtshof mit dem Fall beschäftigen. Was war passiert? Die Beamten der SVA deckten einen "Riesenskandal" auf: Die Frisörin hatte in den Monaten April, Oktober und November in Summe (!) 5,67 Euro mehr verdient als die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze erlaubte. B. fiel so um knapp 2.600 Euro Pension um.
SVA: "Irgendwo muss Grenze gezogen werden"
Die Frau bekam zwar vor Gericht in zweiter Instanz Recht - doch die SVA ließ nicht locker, ging in Revision. Nun tobt der Rechtsstreit: "Ich habe einen Fehler gemacht, aber mir deswegen vier Monate - drei und das Urlaubsgeld - Pension zu streichen, ist ungerecht. Ich brauche das Geld." Antwort von der SVA: "Irgendwo muss die Grenze gezogen werden. Wo diese liegt, bestimmt der Gesetzgeber - die SVA handelt im Interesse der Versicherten", so Anwältin Eva-Maria Bachmann-Lang.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.