Die AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) bestätigte einen am Montag erscheinenden Bericht des Nachrichtenmagazins "profil", wonach seit Herbst 2005 eine für alle Mitgliedstaaten rechtlich bindende EU- Verordnung 2073/05 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung regelt mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. In ihr heißt es, dass in Lebensmitteln (außer jenen für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke) in fünf gezogenen Proben bis zum Ende der Haltbarkeitsdauer nicht mehr als 100 Keime pro Gramm vorkommen dürfen. Das gilt für Waren im Handelsverkehr.
Wenn das Produkt noch unter Kontrolle des Herstellers, also im Unternehmen ist, dürfen in fünf gezogenen Proben zu je 25 Gramm Keime nicht nachweisbar sein. Eine Fußnote relativiere dieses Kriterium, erklärt AGES- Experte Rochus Nepf: "Dieses Kriterium gilt für Erzeugnisse, bevor sie aus der unmittelbaren Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, gelangt sind, wenn er den zuständigen Behörden nicht zufriedenstellend nachweisen kann, dass das Erzeugnis den Grenzwert von 100 Keimen pro Gramm während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet."
Seitens des Unternehmens hieß es in der Vergangenheit, dass quasi ständig positive Proben gezogen würden, diese aber stets unter den Grenzwerten gelegen seien. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft müssen nun Aufschluss darüber geben, ob strafrechtlich relevant vorgegangen wurde.