Es gibt allerdings zwei Einschränkungen: Bei bestimmten sachlichen Gründen - z.B. für diverse Veranstaltungen, oder etwa ein Hotel garantiert nur für zwei Jahre Wellness anzubieten - ist eine Ablauffrist erlaubt. Weiters kann der Betrieb eine Aufzahlung verrechnen, wenn z.B. nach einigen Jahren der Zimmerpreis nicht mehr durch den Gutscheinwert gedeckt wäre.
"Jetzt haben wir endlich Klarheit in dieser Sache und können entsprechende Ansprüche besser durchsetzen", stellte der Leiter der oberösterreichischen Konsumenteninformation, Georg Rathwallner, fest. Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause habe, könne mittels Musterbrief auf www.ak- konsumenten.info die Einlösung oder die Rückzahlung des Wertes einfordern. Wenn das Unternehmen nicht reagiere, solle man sich an die Arbeiterkammer wenden.