Kind betatscht

Gericht untersagt Arzt Tätigkeit mit Jugendlichen

Österreich
03.02.2014 15:05
Das Landesgericht Wels hat einem oberösterreichischen Arzt, der sich an einem Achtjährigen vergriffen und obendrein eine Vielzahl von Kinderpornofotos gemacht hatte, fünf Jahre lang jegliche Tätigkeit mit Jugendlichen verboten. Das entschied ein Schöffensenat am Montag. Das noch nicht rechtskräftige Urteil erging zusätzlich zu einer bereits vorher verhängten Haftstrafe.

Dem Arzt, der inzwischen in Deutschland arbeitet, war vorgeworfen worden, einen Achtjährigen bei einem von ihm veranstalteten Ferienlager in Italien unsittlich berührt zu haben. Darüber hinaus habe er jahrelang von Knaben pornografische Aufnahmen gemacht. Dafür wurde der Mediziner vom Landesgericht Wels wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und der pornografischen Darstellung Minderjähriger verurteilt.

Dagegen erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, auch die Staatsanwaltschaft berief, weil ihr die Strafe - ein Jahr bedingt sowie eine unbedingte Geldstrafe von 10.800 Euro - zu gering war. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Schuldspruch weitgehend, das Oberlandesgericht verschärfte die Strafe auf 18 Monate Haft, davon sechs unbedingt. Dieser Teil des Verfahrens ist somit bereits rechtskräftig abgeschlossen (Bericht siehe Infobox).

OGH hob Tätigkeitsverbot auf
Nur das vom Erstgericht verhängte fünfjährige Tätigkeitsverbot in Vereinen oder Einrichtungen, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu tun haben, hatte der Oberste Gerichtshof aufgehoben. Darüber musste neu verhandelt werden. Für diesen Prozess am Montag im Landesgericht Wels ließ sich der Mediziner aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen.

Sein Verteidiger legte eine entsprechende ärztliche Bestätigung vor, weiters eine, dass er eine Therapie absolviere sowie die Zustimmung zu einer Verhandlung in Abwesenheit. Das Gericht bestätigte daraufhin sein früheres Urteil des fünfjährigen Tätigkeitsverbotes. Der Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht. Da das Urteil aber schriftlich zugestellt wird, steht ihm dennoch ein Einspruch zu. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.

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