Das Lokal muss dem jungen Mann 1.440 Euro immaterielle Entschädigung zahlen. Nach Angaben des Klagsverbandes ist dieses Urteil das erste in Österreich, bei dem verweigerter Zutritt wegen des "fremden Erscheinungsbildes" als Diskriminierung der ethnischen Zugehörigkeit eingestuft wurde.
Der damals 18- jährige Österreicher, dessen Eltern aus Ägypten stammen, wollte Ende 2008 an zwei verschiedenen Tagen mit Freunden die Disco besuchen. Beim ersten Versuch sei ihm der Einlass mit der Begründung "nur Stammkunden" und unter Berufung auf Anweisungen des Chefs verweigert worden, so der Klagsverband in einer Aussendung.
Eine Woche später sei dem Burschen der Zutritt nach Begutachtung seines Führerscheins mit den Worten "heute nicht" verwehrt worden. Seine Freunde und andere Personen sollen hingegen jedes Mal problemlos eingelassen worden sein.
Der 18- Jährige wendete sich daraufhin an die Anti- Rassismus- Initiative ZARA. Diese schaltete den Klagsverband ein, rechtliche Schritte wurden eingeleitet. Die nun rechtskräftige Entscheidung des Gerichts von Anfang Februar zeige, dass Diskriminierung beim Zugang zu Freizeiteinrichtungen "kein Kavaliersdelikt" sei, so der Klagsverband. Erfreulich sei - zumindest in diesem Fall - auch die Klarstellung des St. Pöltener Gerichtes, dass Lokale für Security- Dienste und Türsteher haften, egal ob diese angestellt, freiberuflich oder über Sicherheitsfirmen angemietet seien.