Bei der Rechtsbelehrung erhalten die Geschworenen eine schriftliche Erläuterung über die in der Verhandlung wesentlichen Strafbestimmungen - beispielsweise Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes Mord oder Sklaverei. Die Belehrung wird auch mündlich erklärt, vor dem Rückzug ins Beratungszimmer können die Geschworenen noch ihre Fragen an den Richter stellen.
Im Beratungszimmer sind die Geschworenen dann auf sich alleine gestellt, der Dauer der Urteilsfindung sind keine Grenzen gesetzt. Erster Schritt dabei ist die Auswahl eines Obmanns, der später für die Geschworenen spricht und die Abstimmungen leitet. Ausgesucht wird diese Person durch eine Wahl mittels einfacher Stimmenmehrheit.
Gemeinsam gehen die Geschworenen dann den Fragenkatalog mit den gemäß der Anklage aufgelisteten Punkten durch. Nach einer Beratung untereinander wird über jeden Aspekt einzeln abgestimmt - und zwar nur einmal. Kommt es zu einem Gleichstand, sprich vier gegen vier Stimmen, gilt das mildere Urteil. Tauchen während der Beratung ungeklärte Fragen auf, kann der Obmann die Richterin zuziehen und um eine weitere Erläuterung bitten. Auch die Vorlage von Gesetzestexten können die Geschworenen verlangen. Weitere Hilfen gibt es laut Pilnacek nicht.
Ist der Fragenkatalog fertig durchgearbeitet, wird das Ergebnis dem Richter übergeben - schriftlich und vom Obmann unterzeichnet. Gemeinsam mit den Geschworenen und seinen Beratern stimmt der Vorsitzende im Anschluss über das Strafausmaß ab. Entscheidend ist hier wie bei der Schuldfrage die Stimmenmehrheit der elf Entscheidungsträger (acht Geschworene, ein Richter, zwei Beisitzer). Bei der anschließenden Schlussverhandlung verliest der Geschworenen- Obmann den Fragenkatalog, der Richter verkündet im Anschluss das Urteil.
Sollten der Richter und seine zwei Berater der Meinung sein, die Geschworenen hätten falsch entschieden, kann das Verfahren noch vor der Strafbestimmung ausgesetzt werden. Alle drei Personen müssen in solch einem Fall für einen Irrtum der acht Geschworenen stimmen. Die Verhandlung muss in solch einem Fall wiederholt werden.
Ausgewählt werden Geschworene nach dem Zufallsprinzip aus dem Wahlregister. Bei Sexualverbrechen wie im Fall Josef F. ist zudem ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis vorgesehen.