Die am Mittwoch beschlossene 15a- Vereinbarung sieht vor, dass sich die Länder verpflichten, ab dem Kindergartenjahr 2009/10 für Fünfjährige kostenlose halbtägige Kindergartenplätze im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen. Spätestens ein Jahr darauf soll die Pflicht zum Kindergartenbesuch im letzten Jahr vor Schuleintritt wirksam werden.
Insgesamt müssen die Kinder mindestens vier Tage über gesamt 16 Stunden die Betreuung in Anspruch nehmen. Zur Deckung der entstehenden Mehrkosten überweist der Bund den Ländern in den kommenden Jahren bis 2013 "Zweckzuschüsse" von jeweils 70 Millionen Euro pro Jahr. Kostenlos ist das letzte Kindergartenjahr ab diesem Herbst in allen neun Ländern. Verpflichtend ist es vorerst nur in Kärnten, Nieder- und Oberösterreich. Die anderen Länder ziehen im kommenden Jahr nach.
Absolut gratis ist der Kindergarten freilich auch nach dieser Einigung nicht. Denn für Mahlzeiten sowie für die Teilnahme an Spezialangeboten wie Sportübungen, Fremdsprachen- oder Musikunterricht können weiterhin Entgelte eingehoben werden. Die Strafen, die Eltern zahlen müssen, wenn sie das Kind nicht in die Betreuungsstätte schicken, sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Neben dem Kindergartenjahr hat der Nationalrat am Mittwoch einstimmig das neue Telekommunikationsgesetz beschlossen. Damit soll eine bessere, schnellere und kostengünstigere Breitbandinfrastruktur ermöglicht werden. Gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftssituation sei es wichtig, durch diese Rahmenbedingungen für einen Entwicklungsschub zu sorgen, erklärte Infrastrukturministerin Doris Bures (SPÖ). Um auf Höhe des technologischen Standards zu sein, sei die Umrüstung auf Glasfaser wichtig. Zudem soll der gesetzliche Rahmen laut Ministerin sicherstellen, dass sich die Investitionen für die Telekommunikationsunternehmen mit der Zeit auch rechnen.
Das Gesetz sieht vor, dass bereits bestehende Infrastruktur auch für andere Nutzer im Bereich der Telekommunikation geöffnet wird. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wege- , Leitungs- und Nutzungsrechten die Mitbenützung dieser Rechte bzw. der auf Grund dieser Rechte errichteten Leitungen, Einrichtungen oder von Teilen davon für Kommunikationslinien gestatten müssen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist. Für diese Nutzung ist eine "angemessene geldwerte Abgeltung" vorgesehen. Im Falle der Nichteinigung zwischen Bewerber und Inhaber ist die Regulierungsbehörde zur Entscheidung berufen.